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Der Kreditvertrag

Bewilligt eine Bank den Kreditantrag der Kunden, wird anschließend ein individuelles Kreditangebot erstellt. Wenn dem Kunden das Angebot zusagt und er es annimmt, folgt daraus ein Kreditvertrag. Dieser ist nach Kreditwesengesetz immer in schriftlicher Form zu schließen und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.

Gesetzlich ist klar geregelt, was in einem Kreditvertrag stehen muss. Zu den zwingend erforderlichen Angaben gehören:

  • Die Darlehenssumme (netto) und bei einem Rahmenkredit die Kreditobergrenze.
  • Die Gesamtsumme der Zahlungen, die der Kunde als Kreditnehmer entrichten muss. Sind bei Abschluss des Vertrages die Kosten für Zins und Tilgung fest, ist deren Höhe anzugeben.
  • Bei variablen Zinsen ist der Gesamtkreditbetrag auf der Grundlage der bei Kreditabschluss geltenden Bedingungen festzuschreiben.
  • Rahmenkrediten haben die Kreditkosten keine Relevanz.
  • Schriftlich zu fixieren sind auch die Art und Weise der Rückzahlung sowie Regeln für die Beendigung des Kreditvertrages.
  • Der festgelegte Zinssatz sowie alle Kosten, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kredit in Rechnung gestellt werden, sind im Detail aufzuführen.
  • Pflicht ist die Angabe zum effektiven Jahreszins und bei variablen Zinsen der anfängliche Effektivzins.
  • Die Kosten der Restschuldversicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit abgeschlossen wird.
  • Die beizubringenden Sicherheiten
  • Ein Hinweis auf die Widerrufsbelehrung
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Bestandteil des Kreditvertrages sind zu dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kreditnehmer zur Kenntnis nehmen und mit seiner Unterschrift anerkennen muss.
    • Auf bestimmte Klauseln im Kreditvertrag achten

      Unwirksam laut § 138 BGB ist ein Vertrag, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Das ist dann relevant, wenn ein Kreditnehmer vonseiten der Bank unfair „über den Tisch“ gezogen wird, weil Zinsen verlangt werden, die von ihrer Höhe her, sittenwidrig sind. Sittenwidrig ist auch, wenn der Kreditgeber Personen für den Vertrag bürgen lässt, die ohne Einkommen sind oder nur ein geringes Einkommen haben.

      Besteht die Bank bei Kreditvergabe auf einen Bürgen oder die Unterschrift des Ehepartners besteht, der kein nachweislich ohne Einkommen ist, liegt Sittenwidrigkeit vor.

      Wucherähnliche Zinsen

      Nutzt eine Bank die Notlage des Kunden aus, indem sie Zinsen verlangt, die von der Höhe her nicht im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, ist der Vertrag auch sittenwidrig einzustufen. Von einem wucherähnlichen Kredit ist die Rede, wenn der effektive Jahreszins im Vertrag den marktüblichen Zins um mehr als doppelt so hoch ist. Das ist ganz schnell möglich, wenn mit dem Kredit die Restschuldversicherung zwingend verkauft wird, deren Kosten nicht im effektiven Jahreszins Berücksichtigung finden.

      Mögliche Konsequenzen

      In der Theorie kann ein sittenwidriger Kreditvertrag, der nichtig ist, rückabgewickelt werden. Der Kunde muss dabei der Bank das Geld zurückzahlen. Ist das nicht möglich, muss die Bank den Kredit zinslos bereitstellen. Bereits gezahlte Zinsen kann der Kreditnehmer zurückverlangen.

      Wenn die Formvorschriften nicht eingehalten sind

      Hält die Bank sich nicht an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Vorschriften für die Form des Vertrages, führt das gegebenenfalls dazu, dass der Vertrag nichtig ist. Ist das Geld aus dem Kredit bereits ausgezahlt, hat der Formfehler keine Relevanz mehr für die Gültigkeit des Vertrages.

      Aufgepasst bei Abtretungsklauseln

      Einige Kreditverträge enthalten Klauseln, mit denen Kreditnehmer die Abtretung von Lohn- und Gehaltszahlungen erlauben. Grundsätzlich sind solche Abtretungsklauseln nicht unlauter, schränken jedoch den finanziellen Spielraum des Kreditnehmers ein. Besteht so eine Klausel im Vertrag, ist die Bank berechtigt, die Raten pfänden zu lassen. Die Richtigkeit des bestehenden Anspruchs wird gerichtlich nicht geprüft.